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BANJAC Immobilien - Immobilienmakler für Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar
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23.07.2015

Grundstücksrecht: Verbrauchervertrag – die zwei-Wochen-Frist gilt!

Bei Verbraucherverträgen muss der Notar dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Kaufvertrages zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien ein freies Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart haben, so der BGH. Denn damit werde der eigentliche Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift, insbesondere die dadurch gewährte Möglichkeit des Verbrauchers, sich mit dem Vertrag vertraut zu machen und etwaige Fragen und Änderungswünsche zu formulieren, nicht gewahrt. Nimmt der Notar die Beurkundung trotzdem vor, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Käufer, wenn der Notar die Beurkundung abgelehnt hätte, diese nach Ablauf der Regelfrist genauso wie geschehen hätte vornehmen lassen.



Quellen: www.bethge-legal.com, BGH, Urteil vom 25. Juni 2015, III ZR 292/14 - www.bundesgerichtshof.de


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