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BANJAC Immobilien - Immobilienmakler für Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar
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24.06.2015

Wohnraummietrecht: Einbau von Rauchwarnmeldern ist hinzunehmen

Der Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Dies hat der BGH aktuell in zwei Fällen entschieden. Die Vermieter (Wohnungsbaugesellschaft und Wohnungsbaugenossenschaft) hatten in den besagten Fällen beschlossen, den Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und zentral warten zu lassen. Beim Einbau von Rauchwarnmeldern handelt es sich um bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und somit vom Mieter zu dulden sind, so der BGH. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dies führe zu einer nachhaltigen Verbesserung  auch im Vergleich mit dem Zustand, den der Mieter durch den Eigeneinbau der Rauchwarnmelder geschaffen hat. Die Duldungspflicht ergebe sich zudem auch aus der gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zum Einbau von Rauchwarnmeldern.



Quellen: www.bethge-legal.com, BGH, Urteile vom 17.06.2015, VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 - www.bundesgerichtshof.de


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