30.04.2015
Grundstücksrecht: Aufklärungspflichten des Verkäufers
Der Verkäufer eines unbebauten im Außenbereich liegenden Grundstücks ist nicht dazu verpflichtet, den Käufer ungefragt darüber aufzuklären, dass sich das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet befindet. Vorliegend erwarb die Käuferin in der Hoffnung auf eine zukünftige Bebaubarkeit das im Außenbereich liegende Grundstück, das „zur Zeit kein Bauland“ war. Der Verkäufer hatte in den Vertragsverhandlungen geäußert, dass eine Umwandlung in Bauland in nächster Zeit erwartet werden könne. Der Senat verneinte die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Verkäufer. Die Käuferin hätte sich vielmehr selbstständig darüber informieren können, dass das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. So sind sowohl Flächennutzungs- als auch Landschaftsplan öffentlich einsehbar.
Quellen: www.bethge-legal.com, OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2015, 22 U 147/14, BeckRS 2015, 06900