03.02.2015
Wohnungseigentumsrecht: Keine Wiederwahl des Verwalters bei massiven Pflichtverletzungen
Wird der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft trotz massiver Pflichtverletzungen wieder bestellt, hat dies die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge. Eine dahingehende Mehrheitsentscheidung der Eigentümer widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Vorliegend kam es durch ein Fehlverhalten des Verwalters zu einer Verminderung der Instandhaltungsrücklagen um 74.000,00 EUR. So hatte er Kosten über das Rücklagenkonto abgerechnet, die den einzelnen Eigentümern zurückzurechnen gewesen wären. Nach Ansicht des Senats haben die Wohnungseigentümer mit der Wiederwahl ihr Ermessen überschritten. Ein Verwalter, bei dem es zu derartigen Unregelmäßigkeiten kommt, sei objektiv für sein Amt ungeeignet und seine Wiederwahl nicht vertretbar.
Quellen: www.bethge-legal.com, LG Frankfurt, Urteil vom 20. März 2014, 2-13 S 165/13, ZMR 2014, 904-905