13.01.2015
Wohnungseigentumsrecht: Überprüfungspflicht des Verwalters
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist verpflichtet, beauftragte Instandsetzungsarbeiten auf ihre Vollständigkeit hin zu untersuchen. Dabei hat er sich so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer in gleicher Lage verhalten hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen er weder eine Bauüberwachung noch eine Bauoberleitung schuldet. Fehlt dem Verwalter die notwendige Sachkunde, um Qualitätsmängel feststellen zu können, kommt er seinen vertraglichen Pflichten auch dadurch nach, dass er der WEG den Hinweis erteilt, die korrekte Überwachung könne nur durch einen Fachmann erfolgen. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die im Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauunternehmer gelten, nach welchen der Bauherr die Arbeiten des Bauunternehmers nicht zu überwachen hat.
Quellen: www.bethge-legal.com, LG Hamburg, Urteil vom 09. April 2013, 318 T 17/12, ZMR 2013, 988 ff.