17.07.2014
Grundstücksrecht: Abriss des Nachbarzauns
Der Grundstückseigentümer muss einen Zaun, der sein Grundstück von dem des Nachbarn trennt, nicht entfernen, nur weil dieser dem Geschmack des Nachbarn widerspricht.
Das Landesnachbarrecht fordert, dass es sich bei dem Zaun um eine ortsübliche Einfriedung handelt. Dazu muss zunächst ein maßgebliches Vergleichsgebiet gefunden und die übliche Beschaffenheit der dortigen Einfriedungen festgestellt werden. Entspricht der Zaun dieser üblichen Beschaffenheit, scheidet ein Beseitigungsanspruch aus. Lässt sich keine übliche Bebauung feststellen, muss der Eigentümer bei der Errichtung des Zauns lediglich eine bestimmte Höhe einhalten. Weitere Vorgaben hinsichtlich einer bestimmten Optik hat er nicht zu beachten. Eine Beseitigung kann nur gefordert werden, wenn der Zaun das Erscheinungsbild der ortsüblichen Einfriedung wesentlich stört.
Quellen: www.bethge-legal.com, www.bundesgerichtshof.de (Urteil vom 17. Januar 2014, V ZR 292/12)