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BANJAC Immobilien - Immobilienmakler für Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar
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27.04.2017

„Erbbaurecht“, „Erbpacht“, „Erbbauzins“…?

Erbbaurecht wird umgangssprachlich auch als „Erbpacht“ bezeichnet. Der Eigentümer eines Grundstücks räumt dazu als sogenannter Erbbaurechtgeber dem Erbbaurechtnehmer die Nutzung seines Grundstücks zur Bebauung ein, d.h. das Recht beispielsweise ein Haus auf einem fremden Grundstück zu bauen. Vor allem sind es Kirchen, die Grundstücke zur Bebauung zur Verfügung stellen.

Der Vorteil für viele Familien ist, dass sie sich das Geld für ein Grundstück sparen können und somit nur die Baukosten für ihr Haus tragen müssen.

Der Nachteil hingegen ist, dass der Hausbauer für die Nutzung des Grundstücks monatliche Zinsen zahlen muss, sogenannte Erbbauzinsen. Etwa vergleichbar mit einem Mietverhältnis, nur dass es sich hier nicht um die Nutzung von Räumlichkeiten handelt, sondern um die Nutzung von Grund und Boden.

Das Erbbaurecht gibt somit die Möglichkeit der rechtlichen Trennung von Grundstück und Bauwerk auf Zeit und wird selbst wie ein Grundstück behandelt. Die Laufzeit der Erbbaurechtverträge beträgt in der Regel 99 Jahre. Danach können sie beliebig oft verlängert oder auch erneuert werden.  Erlischt das Erbbaurecht allerdings, weil keine Verlängerung oder Erneuerung stattgefunden hat, so fällt das Bauwerk in der Regel gegen eine Entschädigung dem Erbbaurechtsgeber zu.

Während der Vertragslaufzeit können die Hauseigentümer ihr Haus auch verkaufen oder vererben. Der neue Eigentümer oder Erbe muss jedoch alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernehmen, in diesem Falle auch die monatlichen Zinszahlungen.

Im Prinzip ist eine derartige Aufteilung auf allen Grundstücken möglich. Ganz egal, ob die Gebäude gewerblich oder privat genutzt werden. Jedoch ist in der Praxis eine private Nutzung der häufigste Fall.

Die rechtlichen Grundlagen des Erbbaurechts sind im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) geregelt.

 


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