29.11.2016
Bundesmeldegesetz - Änderungen seit 1. November 2016
Die wesentlichen Änderungen:
Seit dem 1. November 2016 müssen Vermieter beim Auszug des Mieters keine Wohnungsgeberbestätigung mehr ausstellen. Damit entfällt ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand für die Vermieter.
Für die Wohnungsgeberbestätigung bei Einzug des Mieters enthält das geänderte Gesetz auch eine Klarstellung dahingehend, dass soweit Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind, nur noch der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Adresse angegeben werden muss. Weiterhin angegeben werden muss allerdings der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers.
Auch hinsichtlich der Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung in elektronischer Form abzugeben, hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass die Wohnungsgeberbestätigung nur gegenüber der Meldebehörde in elektronischer Form, nicht aber gegenüber dem Mieter abgegeben werden kann. Eine elektronische Meldung kann auch nur dann abgegeben werden, wenn die Meldebehörde den elektronischen Empfang der Bestätigung technisch vorhält.
Quelle: IVD Bundesverband - 22.11.2016