23.05.2017
Eigentümerversammlung
Wozu dient eigentlich die Eigentümerversammlung?
Bei der Eigentümerversammlung trifft sich die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) d.h. alle Wohnungseigentümer eines Hauses, um über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden. Hier wird u.a. darüber entschieden welche Instandhaltungsmaßnahmen, wie beispielsweise ein Fensteraustausch oder eine Fassadensanierung, ergriffen werden. Darüber hinaus wird über die Bestellung und Abberufung des Verwalters, die Wahl des Verwaltungsbeirats, den Wirtschaftsplan sowie Sonderumlagen, die Jahresabrechnung (Einzel- und Gesamtabrechnung) sowie über bauliche Maßnahmen entschieden.
Wer nimmt teil?
Teilnehmer sind grundsätzlich neben dem Verwalter nur Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eigentümer können jedoch einem Stellvertreter eine Vollmacht für die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung erteilen. Bei besonderen Anlässen können auch externe Partner, wie beispielsweise Architekten oder Rechtsanwälte zu einzelnen Tagesordnungspunkten zugelassen werden. Normalerweise führt der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung. Er ist dazu verpflichtet ein Protokoll der Versammlung zu erstellen, sowie die gefassten Beschlüsse unmittelbar nach der Versammlung in die Beschlusssammlung einzutragen. Die Eigentümerversammlung findet nicht öffentlich statt.
Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?
Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft muss mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einberufen. Hierzu muss der Verwalter die Eigentümer ordnungsgemäß einladen. Eine ordnungsgemäße Ladung für die Eigentümerversammlung ist die Grundlage für rechtskräftige Beschlüsse und muss zwei Wochen im Voraus stattfinden. In der Gemeinschaftsordnung kann jedoch eine abweichende Frist vereinbart werden. Die Ladung muss eine Tagesordnung enthalten, denn nur über die hier genannten Angelegenheiten dürfen die Eigentümer bei der Eigentümerversammlung Beschlüsse fassen.
Wie wird abgestimmt?
In der Regel treffen die Eigentümer ihre Entscheidungen per Mehrheitsbeschluss. Die Mehrheit kann je nach dem angewendeten Stimmrecht (Kopf-, Wert- oder Objektprinzip) unterschiedlich berechnet werden. Das gesetzliche Stimmprinzip ist das sogenannte Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz). Hier hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Zu beachten ist jedoch, dass Wohnungseigentümern denen eine Wohnung gemeinsam gehört, z.B. Eheleuten, nur ein gemeinschaftliches Stimmrecht zusteht. Auf das Objekt- sowie das Wertprinzip wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Welches Prinzip in der Eigentümerversammlung Anwendung findet, kann der Teilungserklärung entnommen werden.
Tipp an alle Kaufinteressenten:
Wir empfehlen Ihnen vor dem Immobilienkauf Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Quelle: www.haufe.de